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767.1 CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Fähren

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 13 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Fähren

Der Betrieb von Fähren bedarf einer Bewilligung der kantonalen Schifffahrtsbehörde, soweit er nicht unter das Personenbeförderungsregal des Bundes fällt.

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