767.1
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Fähren
Ausübung der Schifffahrt
Art. 13 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Fähren
Der Betrieb von Fähren bedarf einer Bewilligung der kantonalen Schifffahrtsbehörde, soweit er nicht unter das Personenbeförderungsregal des Bundes fällt.