767.1
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Prüfungsexperten
Ausübung der Schifffahrt
Art. 12 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Prüfungsexperten
1. Die im Bundesrecht vorgeschriebenen Schiffs- und Schiffsführerprüfungen werden von haupt- und nebenamtlichen Expertinnen und Experten durchgeführt.