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Art. 12 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Prüfungsexperten

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 12 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Prüfungsexperten

1. Die im Bundesrecht vorgeschriebenen Schiffs- und Schiffsführerprüfungen werden von haupt- und nebenamtlichen Expertinnen und Experten durchgeführt.

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