767.1
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Schiffsliegeplätze
Ausübung der Schifffahrt
Art. 11 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Schiffsliegeplätze
1. Der Regierungsrat regelt die Verwaltung und Vermietung der dem Staat gehörenden oder von ihm verwalteten Schiffsliegeplätze.
2. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vermietung der dem Staat gehörenden oder von ihm verwalteten Schiffsliegeplätze.
3. Er berücksichtigt dabei
a den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers,
b * deren Beziehung zur Schifffahrt und
c das Verfügen der Bewerberin oder des Bewerbers über einen Schiffsliegeplatz.