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767.1 CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Verankerungsbewilligung

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 10 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Verankerungsbewilligung

1. Eine Verankerungsbewilligung ist erforderlich für die Erstellung und Erweiterung

a **\*** von Anlagen für die Schifffahrt und

b von Anlagen auf dem Wasser für die Ausübung des Bade- und Wassersports.

2. Die Verankerungsbewilligung wird durch die Schifffahrtsbehörde als schifffahrtspolizeiliche Zusatzbewilligung zur Baubewilligung erteilt.

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