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CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Verankerungsbewilligung
Ausübung der Schifffahrt
Art. 10 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Verankerungsbewilligung
1. Eine Verankerungsbewilligung ist erforderlich für die Erstellung und Erweiterung
a **\*** von Anlagen für die Schifffahrt und
b von Anlagen auf dem Wasser für die Ausübung des Bade- und Wassersports.
2. Die Verankerungsbewilligung wird durch die Schifffahrtsbehörde als schifffahrtspolizeiliche Zusatzbewilligung zur Baubewilligung erteilt.