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CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Zweck
Einleitung
Art. 1 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt
a die Benützung der Gewässer durch Schiffe,
b* die Inanspruchnahme der Gewässer durch Einrichtungen für die Schifffahrt und den Wassersport,
c die Besteuerung der Schiffe.