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767.1 CH-BE

Art. 1 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Zweck

Einleitung
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Art. 1 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt

a die Benützung der Gewässer durch Schiffe,

b* die Inanspruchnahme der Gewässer durch Einrichtungen für die Schifffahrt und den Wassersport,

c die Besteuerung der Schiffe.

Zweck Art. 2 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) →

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