Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
766.11 KRLVOCTC CH-BE

Art. 8 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) - Bedingungen und Auflagen

Betriebsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) · Bedingungen und Auflagen

1. Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.

2. Das Amt für Umwelt und Energie kann regelmässige Betriebsinspektionen und Sicherheitsprüfungen anordnen.

← Art. 7 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) Gegenstand Art. 9 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →