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766.11 KRLVOCTC CH-BE

Art. 5 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) - Verfahren

Baubewilligung
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Art. 5 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) · Verfahren

1. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen.

2. Ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig, ist das Gesuch direkt diesem Amt einzureichen. Es lädt die Gemeinde zur Stellungnahme ein.

3. Die Bewilligungsbehörde kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen.

4. Ergänzend zu Artikel 16 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD) gelten die Vorschriften der RLV über die Aussteckung.

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