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766.11 KRLVOCTC CH-BE

Art. 4 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) - Bewilligungsbehörde

Baubewilligung
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Art. 4 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) · Bewilligungsbehörde

1. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar richtet sich nach der Baugesetzgebung.

2. Für die Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Rohrleitungsanlagen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig.

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