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766.11 KRLVOCTC CH-BE

Art. 2 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) - Zuständigkeit

Allgemeines
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Art. 2 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) · Zuständigkeit

1. Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Befugnisse, die nach der Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton übertragen sind, sofern nachfolgend nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

2. Es nimmt Stellung in den Plangenehmigungsverfahren des Bundes.

3. Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben qualifizierte Dritte beiziehen.

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