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766.11 KRLVOCTC CH-BE

Art. 10 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 10 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) · Übergangsbestimmung

1. Die den Energieversorgungsunternehmen erteilten generellen Baubewilligungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr für den Bau von neuen und die Änderung von bestehenden Rohrleitungsanlagen.

2. Sie gelten weiter für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erstellten oder sich im Bau befindenden Rohrleitungsanlagen.

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