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764.2 PTVOTPER CH-BE

Art. 7 Personentransportverordnung (PTV) - Aufnahme des Fahrbetriebs

Verfahren
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Art. 7 Personentransportverordnung (PTV) · Aufnahme des Fahrbetriebs

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

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