764.2
PTVOTPER
CH-BE
Art. 4a Personentransportverordnung (PTV) - Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 4a Personentransportverordnung (PTV) · Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1. Die Bewilligung gilt für die Gesuchstellenden.
2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Transportdienst durch Dritte durchführen lassen.
3. Wenn Dritte den Transportdienst durchführen, sind dem AÖV deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse zu melden.