764.2
PTVOTPER
CH-BE
Art. 4 Personentransportverordnung (PTV) - Dauer
Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 4 Personentransportverordnung (PTV) · Dauer
Eine Personentransportbewilligung wird für höchstens zehn Jahre, eine Bewilligung für einen Versuchsbetrieb in der Regel für drei Jahre erteilt.