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764.2 PTVOTPER CH-BE

Art. 4 Personentransportverordnung (PTV) - Dauer

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 4 Personentransportverordnung (PTV) · Dauer

Eine Personentransportbewilligung wird für höchstens zehn Jahre, eine Bewilligung für einen Versuchsbetrieb in der Regel für drei Jahre erteilt.

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