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764.2 PTVOTPER CH-BE

Art. 2 Personentransportverordnung (PTV) - Zuständige Behörden

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 2 Personentransportverordnung (PTV) · Zuständige Behörden

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf der Personentransportbewilligungen.

2. Es übt die Aufsicht über die Personentransporte aus, soweit es sich nicht um Belange der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt.

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