764.2
PTVOTPER
CH-BE
Art. 11 Personentransportverordnung (PTV) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Personentransportverordnung (PTV) · Übergangsbestimmungen
Über Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, wird nach dieser Verordnung entschieden.
Über den Widerruf von Bewilligungen, die der Bund in den Jahren 1996 und 1997 erteilt hat, entscheidet das AÖV.