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764.2 PTVOTPER CH-BE

Zweck, Geltungsbereich (PTV)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

1. Diese Verordnung regelt die Erteilung von kantonalen Personentransportbewilligungen (Art. 7 und 30 VPB).

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf der Personentransportbewilligungen.

2. Es übt die Aufsicht über die Personentransporte aus, soweit es sich nicht um Belange der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt.

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

1. Das Bundesrecht regelt, für welche Personenbeförderungen eine kantonale Personentransportbewilligung nötig ist und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt wird (Art. 7 und 30 VPB).

2. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Personentransportbewilligung wird für höchstens zehn Jahre, eine Bewilligung für einen Versuchsbetrieb in der Regel für drei Jahre erteilt.

Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung gilt für die Gesuchstellenden.

2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Transportdienst durch Dritte durchführen lassen.

3. Wenn Dritte den Transportdienst durchführen, sind dem AÖV deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse zu melden.

Verfahren

1. Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Bewilligung sind in zwei Exemplaren dem AÖV spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

2. Die Gesuche haben zu enthalten

a Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der oder des Gesuchstellenden,

b die Begründung des Bedürfnisses für die beantragte Verkehrsverbindung,

c eine topografische Karte mit Angabe der vorgesehenen Fahrstrecken, Angabe und Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen,

d Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt wird,

e **\*** die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und Schiffe (Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl), soweit sie nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden,

f den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,

g die gewünschte Bewilligungsdauer,

h **\*** den Fahrplan und den Tarif,

i **\*** bei Durchführung des Transportdienstes durch Dritte (Art. 4a) deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse.

3. Das AÖV kann weitere Unterlagen verlangen.

Verfahren

1. Vor der Erteilung einer Personentransportbewilligung kann das AÖV die betroffenen Gemeinden, betroffene Dritte und Behörden anhören.

Verfahren

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Verfahren

Fahrzeuge, Schiffe und deren Führerinnen und Führer müssen die Anforderungen der Gesetzgebung über die entsprechenden Verkehrsträger und deren Führung erfüllen.

Verfahren

1. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen und richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung[2] (Gebührenverordnung, GebV).

Verfahren

Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem AÖV Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Über Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, wird nach dieser Verordnung entschieden.

Über den Widerruf von Bewilligungen, die der Bund in den Jahren 1996 und 1997 erteilt hat, entscheidet das AÖV.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das AÖV vollzieht diese Verordnung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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