763.1
CH-BE
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
1. Auf den Zeitpunkt des Beitrittes sind alle bisherigen Regierungsratsbeschlüsse und Ausführungsbestimmungen der Bau- und Verkehrsdirektion betreffend Bau und Betrieb der der kantonalen Kompetenz überlassenen Skilift- und Luftseilbahnanlagen aufgehoben, und es gelten die Bestimmungen des Konkordates.
← Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Kanton Bern 763.1
Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte →