763.1
CH-BE
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Die Bau- und Verkehrsdirektion wird beauftragt, die Einzelheiten des Eintrittes in das Konkordat festzulegen und allfällige Übergangs- und Ausnahmebestimmungen zu vereinbaren.
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Kanton Bern 763.1
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