Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Anwendungsbereich
Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Anwendungsbereich
1. Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_807988_2_3_c)
2. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_1258621_2_4_c) vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.[[5]](#paragraphtext_content_fn_1258621_2_5_c)
3. Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.