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763.1-1 CH-BE

Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Anwendungsbereich

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Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Anwendungsbereich

1. Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind

a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;

b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_807988_2_3_c)

2. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_1258621_2_4_c) vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.[[5]](#paragraphtext_content_fn_1258621_2_5_c)

3. Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.

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