763.1
CH-BE
Kanton Bern 763.1
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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1. Der Kanton Bern tritt am 1. Mai 1960 dem schweizerischen Konkordat für die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte bei[1].
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Die Bau- und Verkehrsdirektion wird beauftragt, die Einzelheiten des Eintrittes in das Konkordat festzulegen und allfällige Übergangs- und Ausnahmebestimmungen zu vereinbaren.
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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1. Auf den Zeitpunkt des Beitrittes sind alle bisherigen Regierungsratsbeschlüsse und Ausführungsbestimmungen der Bau- und Verkehrsdirektion betreffend Bau und Betrieb der der kantonalen Kompetenz überlassenen Skilift- und Luftseilbahnanlagen aufgehoben, und es gelten die Bestimmungen des Konkordates.
Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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1. Die bisher erteilten Konzessionen sind nach ihrem Ablauf den Bestimmungen des Konkordates anzupassen.