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763.1 CH-BE

Kanton Bern 763.1

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Kanton Bern tritt am 1. Mai 1960 dem schweizerischen Konkordat für die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte bei[1].

Die Bau- und Verkehrsdirektion wird beauftragt, die Einzelheiten des Eintrittes in das Konkordat festzulegen und allfällige Übergangs- und Ausnahmebestimmungen zu vereinbaren.

1. Auf den Zeitpunkt des Beitrittes sind alle bisherigen Regierungsratsbeschlüsse und Ausführungsbestimmungen der Bau- und Verkehrsdirektion betreffend Bau und Betrieb der der kantonalen Kompetenz überlassenen Skilift- und Luftseilbahnanlagen aufgehoben, und es gelten die Bestimmungen des Konkordates.

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