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762.415 KBVOPCTP CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Festlegung des Verteilschlüssels

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Art. 9 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Festlegung des Verteilschlüssels

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination berechnet das Verkehrsangebot in der Regel für zwei Jahre im Voraus.

Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Periode. Bahnersatzangebote aufgrund von Umbauten oder Sanierungen werden nicht berücksichtigt, es gilt der normale Fahrplan.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2023 4 · be (Art. 9 Abs. 1 KBV)
Municipality Contribution Increase Based on Standardized Public Transport Demand Statistics
für den Kostenverteilschlüssel massgebende Verkehrsangebot wird mit ÖV-Punkten abgebildet und wird alle zwei Jahre neu berechnet (Art. 9 Abs. 1 KBV). Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Zweijahresperiode (Art. 9 Abs. 2 KBV).