762.415
KBVOPCTP
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Reduktionsfaktor
Verkehrsangebot
Art. 6 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Reduktionsfaktor
1. Bei Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.
2. Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.
3. Der Reduktionsfaktor wird nach den Formeln im Anhang berechnet.