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762.415 KBVOPCTP CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Reduktionsfaktor

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Art. 6 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Reduktionsfaktor

1. Bei Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.

2. Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.

3. Der Reduktionsfaktor wird nach den Formeln im Anhang berechnet.

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