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Art. 5a Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Rufbusangebote

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Art. 5a Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Rufbusangebote

1. Bei zuschlagspflichtigen Rufbusangeboten ohne Fahrplan erfolgt die Berechnung auf Grund der Haltepunkte und der Betriebsstunden.

2. Pro Betriebsstunde und Haltepunkt wird der Gemeinde eine Haltestellen-Abfahrt angerechnet. Massgebend ist die Anzahl Betriebsstunden eines Werktages, abgerundet auf die nächste ganze Zahl.

3. Einer Gemeinde wird maximal ein Haltepunkt pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig.

4. Sind in einer Gemeinde keine Haltepunkte definiert (Flächenbedienung), wird pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner ein Haltepunkt gezählt. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig.

5. Wird die Gemeinde während der Betriebszeit des Rufbusses auch im Linienverkehr erschlossen, wird die Zahl der angerechneten Haltepunkte halbiert.

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