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762.415 KBVOPCTP CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Gewichtung der Verkehrsmittel

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Art. 5 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Gewichtung der Verkehrsmittel

1. Die Haltestellen-Abfahrten werden mit folgenden Faktoren gewichtet

a. * Normalspur: EuroCity, InterCity: 4,5

b. InterRegio: 4

c. * Normalspur: RegioExpress: 3,5

d. Schmalspur: Schnellzug, InterRegio, RegioExpress: 3

e. * Normalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2,5

f. Schmalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2

g. * Tram: 1,5

h. Bus, Trolleybus: 1

i. Seilbahn: 1

2. Die Haltestellen-Ankünfte des Nachtnetzes werden mit dem Faktor 0,4 gewichtet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2023 4 · be (Art. 5 KBV)
Municipality Contribution Increase Based on Standardized Public Transport Demand Statistics
n-Abfahrten (Art. 3 Abs. 1 KBV). Dabei werden die Anzahl Abfahrten an einer Haltestelle mit dem jeweiligen Verkehrsmittel-Faktor (Art. 5 KBV) multipliziert. Berücksichtigt wird zudem die Relevanz einer Haltestelle durch die beiden Faktoren Fahrgastaufkommen und Nachfrag