Art. 4 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Anrechenbare Haltestellen
Art. 4 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Anrechenbare Haltestellen
1. Haltestellen werden der Gemeinde vorbehältlich Absatz 1a wie folgt angerechnet
a) Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nachfragepotenzial werden nicht angerechnet;
b) Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen oder kleinem Nachfragepotenzial werden zur Hälfte angerechnet;
c) Endhaltestellen werden vollständig angerechnet;
d) Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, werden vollständig angerechnet;
e) alle übrigen Haltestellen werden vollständig angerechnet.
1a. Haltestellen des Nachtnetzes werden der Gemeinde wie folgt angerechnet
a) Haltestellen, die auch tagsüber angefahren werden, werden nach dem höchsten Wert gemäss Absatz 1 angerechnet;
b) Haltestellen, die tagsüber nicht angefahren werden, werden vollständig angerechnet;
c) Haltestellen, die innerhalb von 750 Metern um die Bahnhöfe Bern, Biel/Bienne, Thun, Burgdorf, Interlaken und Langenthal liegen, werden zur Hälfte angerechnet.
2. Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet.
3. Erschliesst eine Bahnhaltestelle gleichzeitig mehrere Gemeinden, so wird diese grundsätzlich im Verhältnis der Summen aus Einwohnerzahl und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Eine Bahnhaltestelle mit kleinem Nachfragepotenzial wird vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden.
3a. Bus- und Tramhaltestellen werden vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden.
4. Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigender Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag).
5. Als kleines Nachfragepotenzial gilt ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet.
6. Das Einzugsgebiet wird nach Artikel 4 Absatz 1 AGV bestimmt.