762.415
KBVOPCTP
CH-BE
Art. 3a Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Anzahl Abfahrten und Ankünfte
Verkehrsangebot
Art. 3a Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Anzahl Abfahrten und Ankünfte
1. Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet
a Abfahrten von Kursen, die an weniger als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet;
b Abfahrten von Kursen, die zwischen 122 und 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden zur Hälfte angerechnet;
c Abfahrten von Kursen, die an mehr als 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.
2. Die Anzahl Ankünfte des Nachtnetzes werden unabhängig von der Kursfrequenz vollständig angerechnet.