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762.415 KBVOPCTP CH-BE

Art. 3a Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Anzahl Abfahrten und Ankünfte

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Art. 3a Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Anzahl Abfahrten und Ankünfte

1. Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet

a Abfahrten von Kursen, die an weniger als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet;

b Abfahrten von Kursen, die zwischen 122 und 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden zur Hälfte angerechnet;

c Abfahrten von Kursen, die an mehr als 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.

2. Die Anzahl Ankünfte des Nachtnetzes werden unabhängig von der Kursfrequenz vollständig angerechnet.

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