Art. 3 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Berechnung des Verkehrsangebotes
Art. 3 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Berechnung des Verkehrsangebotes
1. Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten.
1a Das Verkehrsangebot des Nachtnetzes bestimmt sich anhand der nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Ankünften.
1b Als Nachtnetz gelten das Nachtangebot gemäss Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) und die entsprechenden Kurse des Fernverkehrs.
2. Ausschliesslich touristische Linien, vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, Sonderlösungen mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 14 Abs. 1 AGV) und Versuchsbetriebe mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 15 AGV) sowie Güterverkehr werden bei der Ermittlung des Verkehrsangebotes nicht berücksichtigt.