762.413
RVKVOCRT
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) - Übergangsregelung bei Einführung einer Regionalkonferenz
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 7 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) · Übergangsregelung bei Einführung einer Regionalkonferenz
Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Einführung einer Regionalkonferenz einem anderen Gebiet angehören, wechseln auf diesen Zeitpunkt in das Gebiet der im Anhang festgelegten Regionalkonferenz.
Die vom Wechsel von Gemeinden betroffenen RVK passen ihre Statuten entsprechend an.