762.413
RVKVOCRT
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) - Übergangsfrist für den Wechsel von Gemeinden zu einer anderen RVK
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) · Übergangsfrist für den Wechsel von Gemeinden zu einer anderen RVK
1. Für den Wechsel von Gemeinden von einer bisherigen zu der im Anhang festgelegten RVK gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009. Diese Übergangsfrist gilt nicht, wenn im betreffenden Gebiet eine Regionalkonferenz eingeführt wird (Art. 7).
2. Der Anhang bezeichnet die betroffenen Gemeinden und die Übergangsfrist für den Wechsel.
3. Die betroffenen Gemeinden können mit Zustimmung der beteiligten RVKs vor Ablauf der Übergangsfrist gemäss Absatz 1 von einer bisherigen zu der im Anhang festgelegten RVK wechseln. Die bisherige und die neue RVK passen ihre Statuten entsprechend an.