762.413
RVKVOCRT
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV)
Verfahren bei Einführung einer Regionalkonferenz
Art. 5 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV)
Wo eine Regionalkonferenz eingeführt wird, tritt diese an die Stelle der bestehenden RVK im betreffenden Gebiet und übernimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Einer Regionalkonferenz gehören ab ihrer Einführung die im Anhang aufgeführten Gemeinden an. Die Übergangsfristen gelten nicht.
Der Regierungsrat entscheidet auf Gesuch der betroffenen Gemeinden hin, ob bestehende Doppelmitgliedschaften weitergeführt werden.