Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
762.413 RVKVOCRT CH-BE

Art. 5 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV)

Verfahren bei Einführung einer Regionalkonferenz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV)

Wo eine Regionalkonferenz eingeführt wird, tritt diese an die Stelle der bestehenden RVK im betreffenden Gebiet und übernimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Einer Regionalkonferenz gehören ab ihrer Einführung die im Anhang aufgeführten Gemeinden an. Die Übergangsfristen gelten nicht.

Der Regierungsrat entscheidet auf Gesuch der betroffenen Gemeinden hin, ob bestehende Doppelmitgliedschaften weitergeführt werden.

← Art. 4 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) Zweck Art. 6 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →