762.413
RVKVOCRT
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) - Auflösung der RVK
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) · Auflösung der RVK
1. Eine RVK wird aufgelöst, wenn
a) die zugehörigen Gemeinden es beschliessen,
b) alle Gemeinden bis auf eine austreten oder
c) eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des GG eingeführt wird.
2. Die Auflösung einer RVK gemäss Absatz 1 Buchstaben a oder b bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.