762.413
RVKVOCRT
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) - Doppelmitgliedschaft, Gastrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) · Doppelmitgliedschaft, Gastrecht
1. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin die Doppelmitgliedschaft einer Gemeinde im Grenzbereich von zwei benachbarten regionalen Verkehrskonferenzen bewilligen. Die Gemeinde und die benachbarte RVK regeln die Einzelheiten, namentlich die Form der Mitsprache und die Beiträge.
2. Eine RVK kann Gemeinden aus dem Gebiet einer benachbarten RVK ein Gastrecht gewähren oder sie konsultieren. Die auf diese Weise Beigezogenen oder Konsultierten haben kein Stimmrecht.