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762.413 RVKVOCRT CH-BE

Art. 1 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) · Zweck

1. Diese Verordnung legt den räumlichen Zuständigkeitsbereich (Gebiet) der regionalen Verkehrskonferenzen (RVK) fest.

2. Sie regelt ferner das Verfahren bei der Einführung einer Regionalkonferenz im Gebiet einer bestehenden RVK.

Zweck Art. A1-1 Verordnung über die regionalen Verkehrskonferenzen (RVKV) →

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