Art. 9 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Bestellverfahren sowie Angebots- und Leistungsvereinbarungen
Art. 9 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Bestellverfahren sowie Angebots- und Leistungsvereinbarungen
1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination schliesst mit den Transportunternehmungen Angebots- und Leistungsvereinbarungen ab, die insbesondere das bestellte Angebot oder die Infrastrukturleistungen und die dafür zu bezahlende Abgeltung festlegen.
2. Das Bestellverfahren richtet sich nach Artikel 11 bis 29 ARPV und gilt sinngemäss auch für den Ortsverkehr.
3. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination führt die Verhandlungen mit den Transportunternehmungen über die zu erbringenden Leistungen und prüft im Rahmen des Bestellverfahrens insbesondere
a) **\*** die effiziente Betriebsführung gemäss Artikel 7 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr sowie Artikel 10 und 11 dieser Verordnung,
b) die Zweckmässigkeit gemäss Artikel 12,
c) die Einhaltung der Angebotsgrundsätze.
4. Es schliesst Anbieterinnen und Anbieter aus, wenn Ausschlussgründe gemäss Artikel 44 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[[6]](#paragraphtext_content_fn_3280278_2_6_c) vorliegen.
5. Die Transportunternehmungen reichen ihre Offerten für die neue Offertperiode dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination innerhalb der vom Bundesamt für Verkehr festgelegten Fristen ein.
6. ...