762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 8 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Tarife
Angebotsgrundsätze
Art. 8 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Tarife
1. Die Transportunternehmungen legen die Tarife fest. Die Tarife, das Verkaufssystem und die Vertriebskanäle sollen im Verkehrsgebiet möglichst einheitlich sein.
2. Der Kanton ist bestrebt, Tarifunterschiede bei gleichwertigen Verkehrsangeboten auszugleichen. Insbesondere leistet er den Transportunternehmungen Abgeltungen für Tarifausfälle, die durch die Angleichung von Tarifen in Verbundgebieten entstehen und nicht durch Preiserhöhungen ausgeglichen werden können.
3. Der Kanton und die Transportunternehmungen sind bestrebt, marktgerechte und sozialverträgliche Tarife anzubieten.