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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 7 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Leistungserbringung durch die Transportunternehmungen

Angebotsgrundsätze
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Art. 7 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Leistungserbringung durch die Transportunternehmungen

1. Bei der Leistungserbringung ist es Aufgabe der Transportunternehmungen, insbesondere

a das Angebot so zu gestalten, dass die notwendigen Transportkapazitäten zur Verfügung stehen;

b die Pünktlichkeit aller Kurse am Ziel- oder Umsteigeort zu gewährleisten. Kein Kurs darf vor der publizierten Zeit abfahren;

c die Fahrgäste regelmässig über das Angebot und ausreichend über Störungen zu informieren;

d mit zielgruppengerechten und umfassenden Marketingmassnahmen, die mit den übrigen Transportunternehmungen zu koordinieren sind, den Markt aktiv und dauernd zu bearbeiten;

e ihr Personal kundenorientiert aus- und weiterzubilden;

f sich um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu bemühen;

g in Regionalzügen, deren Fahrzeit länger als 30 Minuten dauert, in der Regel eine erste Klasse und Toiletten anzubieten;

h die Bedürfnisse Behinderter angemessen zu berücksichtigen;

i die Komfortvorteile gegenüber dem motorisierten Privatverkehr, namentlich Infrastrukturen wie Verkaufs- und Informationsstellen, Verpflegungsmöglichkeiten auf Bahnhöfen und in den Zügen, Möglichkeiten zum Velotransport und ähnliches, auszunützen und auszubauen.

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