Art. 7 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Leistungserbringung durch die Transportunternehmungen
Art. 7 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Leistungserbringung durch die Transportunternehmungen
1. Bei der Leistungserbringung ist es Aufgabe der Transportunternehmungen, insbesondere
a das Angebot so zu gestalten, dass die notwendigen Transportkapazitäten zur Verfügung stehen;
b die Pünktlichkeit aller Kurse am Ziel- oder Umsteigeort zu gewährleisten. Kein Kurs darf vor der publizierten Zeit abfahren;
c die Fahrgäste regelmässig über das Angebot und ausreichend über Störungen zu informieren;
d mit zielgruppengerechten und umfassenden Marketingmassnahmen, die mit den übrigen Transportunternehmungen zu koordinieren sind, den Markt aktiv und dauernd zu bearbeiten;
e ihr Personal kundenorientiert aus- und weiterzubilden;
f sich um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu bemühen;
g in Regionalzügen, deren Fahrzeit länger als 30 Minuten dauert, in der Regel eine erste Klasse und Toiletten anzubieten;
h die Bedürfnisse Behinderter angemessen zu berücksichtigen;
i die Komfortvorteile gegenüber dem motorisierten Privatverkehr, namentlich Infrastrukturen wie Verkaufs- und Informationsstellen, Verpflegungsmöglichkeiten auf Bahnhöfen und in den Zügen, Möglichkeiten zum Velotransport und ähnliches, auszunützen und auszubauen.