Art. 6 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Angebots- und Fahrplangestaltung
Art. 6 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Angebots- und Fahrplangestaltung
1. Das Angebot im öffentlichen Verkehr ist als Gesamtsystem zu optimieren.
2. Die Ausgestaltung des Angebotes im öffentlichen Verkehr orientiert sich an den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden.
3. Die verschiedenen Angebote sind so aufeinander abzustimmen, dass Transportketten gebildet bzw. verbessert werden.
4. Mehrfachbedienungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Bundesrates vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) sind zu vermeiden.
5. Die Fahrpläne sind insbesondere aufgrund folgender Kriterien zu optimieren
a) Fahrgastströme,
b) grundsätzliche Anwendung des Taktsystems,
c) gute Anschlüsse an die wichtigen Verbindungen in den Knotenpunkten sowie kurze Fahrzeiten,
d) **\*** das Erreichen des nächstgelegenen Zentrums der Stufen 1 bis 3 gemäss Richtplan des Kantons mit grundsätzlich höchstens einmaligem Umsteigen.
6. Die Fahrzeuge sind nach umweltschonenden und wirtschaftlichen, auf die Nachfrage abgestimmten Aspekten einzusetzen.