762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 5a Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Bestellung und Abgeltung des Nachtangebots
Erschliessung
Art. 5a Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Bestellung und Abgeltung des Nachtangebots
1. Kurse, die vor 5.30 Uhr am Bestimmungsort ankommen oder diesen Ort nach 1.00 Uhr verlassen, werden vom Kanton in der Regel weder bestellt noch abgegolten. Davon ausgenommen ist das Nachtangebot gemäss Absatz 2.
2. Die Linien des Nachtangebots werden im Angebotsbeschluss festgelegt. Das Nachtangebot umfasst insbesondere Kurse in den Nächten von Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag zwischen 1.00 Uhr und 5.30 Uhr.