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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 5 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Angebotsstufen

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Art. 5 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Angebotsstufen

1. Im Linienbetrieb werden vier Angebotsstufen unterschieden

a) Angebot zur Sicherstellung der Mobilitätsvorsorge in Gebieten mit schwacher Siedlungsdichte als Angebotsstufe 1 mit 4 bis 15 Kurspaaren pro Tag,

b) Stundentakt für regionale Verbindungsachsen mit mittlerer Siedlungsdichte als Angebotsstufe 2 mit 16 bis 25 Kurspaaren pro Tag,

c) Halbstundentakt für regionale Verbindungen bei hoher Siedlungsdichte oder Siedlungsschwerpunkten als Angebotsstufe 3 mit 26 bis 39 Kurspaaren pro Tag,

d) Kursfolgezeit von 30 Minuten und weniger für Gebiete mit flächenhaft hoher Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte als Angebotsstufe 4 mit 40 und mehr Kurspaaren pro Tag.

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