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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 4 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Erschliessungsqualität

Erschliessung
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Art. 4 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Erschliessungsqualität

1. Ist die Erschliessungsfunktion gegeben, so darf, unter Vorbehalt besonderer topografischer Verhältnisse, die Luftliniendistanz zwischen Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsplatz und Haltestelle nicht grösser sein als

a) 400 Meter bei Linien, deren Haltestellen-Abfahrten mit den Faktoren 1 bis 1,5 gewichtet werden (Feinerschliessung, Art. 5 Abs. 1 KBV[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1990633_2_4_c));

b) 750 Meter bei Linien, deren Haltestellen-Abfahrten mit den Faktoren 2 bis 4 gewichtet werden (Groberschliessung, Art. 5 Abs. 1 KBV).

2. Für Gebiete mit ungebündelten Verkehrsströmen und geringer Nachfrage können unkonventionelle Betriebsarten im Sinne von Artikel 14 vorgesehen werden.

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