762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 4 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Erschliessungsqualität
Erschliessung
Art. 4 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Erschliessungsqualität
1. Ist die Erschliessungsfunktion gegeben, so darf, unter Vorbehalt besonderer topografischer Verhältnisse, die Luftliniendistanz zwischen Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsplatz und Haltestelle nicht grösser sein als
a) 400 Meter bei Linien, deren Haltestellen-Abfahrten mit den Faktoren 1 bis 1,5 gewichtet werden (Feinerschliessung, Art. 5 Abs. 1 KBV[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1990633_2_4_c));
b) 750 Meter bei Linien, deren Haltestellen-Abfahrten mit den Faktoren 2 bis 4 gewichtet werden (Groberschliessung, Art. 5 Abs. 1 KBV).
2. Für Gebiete mit ungebündelten Verkehrsströmen und geringer Nachfrage können unkonventionelle Betriebsarten im Sinne von Artikel 14 vorgesehen werden.