Art. 3 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Erschliessungsgrundsätze
Art. 3 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Erschliessungsgrundsätze
1. Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) werden in der Regel mit mindestens einer Haltestelle erschlossen, wenn sie mindestens 300 ständige Einwohnerinnen und Einwohner, Arbeits- oder Ausbildungsplätze aufweisen, wobei der Anteil der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner wenigstens 100 betragen muss.
Noch nicht überbauten Bauzonen wird Rechnung getragen.
2. Der Wert gemäss Absatz 1 kann unterschritten werden, wenn ein Siedlungsgebiet mit geringem Aufwand erschlossen werden kann, wenn mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand erschlossen werden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage die Erschliessung rechtfertigt.
3. Im Hügel- und Berggebiet gemäss kantonalem Richtplan beträgt der entsprechende Wert 200 ständige Einwohnerinnen und Einwohner, Arbeits- und Ausbildungsplätze.
4. Freizeitanlagen können im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt werden.