762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung definiert das Angebot im öffentlichen, nicht touristischen Verkehr, das gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) sowie gemäss Artikel 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom Kanton abzugelten ist.
2. Der Fernverkehr unterliegt dieser Verordnung nicht.