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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 2 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung definiert das Angebot im öffentlichen, nicht touristischen Verkehr, das gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) sowie gemäss Artikel 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom Kanton abzugelten ist.

2. Der Fernverkehr unterliegt dieser Verordnung nicht.

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