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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 18 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.

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