762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 17 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung werden erstmals für die Fahrplanperiode 1998/99 angewendet.
2. Während einer Übergangsfrist von maximal zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt die Überprüfung des Angebotes gemäss Artikel 10-13 anhand der von den Transportunternehmungen nach ihren eigenen Methoden erarbeiteten Kennziffern und der spezifischen Vorgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion für das Bestellverfahren.
3. Ab 1999 werden die Kennzahlen aufgrund der Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Eisenbahngesetz ausgewählt und ermittelt oder, soweit als Ergänzung zu den bundesgesetzlichen Vorschriften zulässig und nötig, aufgrund von Weisungen, welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erlässt.