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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 16 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Änderung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs vom 23. August 1995 wird wie folgt geändert:8

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