Art. 15 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Versuchsbetriebe
Art. 15 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Versuchsbetriebe
1. Neue Angebote, die nicht durch den Grossen Rat im Angebotsbeschluss eingeführt werden, werden vorerst als Versuchsbetriebe (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr) mit einer Dauer von in der Regel drei Jahren eingeführt, wenn sie
a) zweckmässig sind;
b) die Erschliessungsgrundsätze gemäss Artikel 3 erfüllen;
c) keine bestehende Linie des öffentlichen Verkehrs erheblich konkurrenzieren;
d) aller Voraussicht nach mindestens die Minimalanforderungen an Auslastung und Kostendeckung gemäss Artikel 11 erreichen.
2. Der Kanton kann sich mit bis zu einem Drittel an den Betriebskosten beteiligen. Die übrigen Kosten sind durch Verkehrserträge, Beiträge der Gemeinden oder Dritte zu finanzieren.
3. ...
4. Angebote, die aufgrund von Betriebsumstellungen (Bahn/Bus) neu konzipiert werden oder durch die der Kanton Einsparungen erzielt oder die einem übergeordneten kantonalen Interesse dienen, werden gemäss Artikel 6 und 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr finanziert.