762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 14 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Sonderlösungen
Erfolgskontrolle der effizienten Betriebsführung und Überprüfung der Zweckmässigkeit
Art. 14 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Sonderlösungen
1. Anstatt des Linienbetriebes sind innerhalb der Angebotsstufe 1 nach Artikel 5 unkonventionelle Betriebsarten wie Bedarfs- oder Bürgerbusse, Sammeltaxis und dergleichen möglich.
2. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung, wenn unkonventionelle Betriebsarten die Grundversorgung abdecken und zu besseren Betriebsergebnissen führen als ein konventioneller Linienbetrieb.
3. Es können zusätzliche Betriebsbeiträge der Gemeinden verlangt (Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr) oder feste Entschädigungen (Artikel 7 Absatz 8 ARPV) vereinbart werden.