762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 13 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Entscheid über die grundlegenden Veränderungen
Erfolgskontrolle der effizienten Betriebsführung und Überprüfung der Zweckmässigkeit
Art. 13 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Entscheid über die grundlegenden Veränderungen
1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination unterbreitet die bereinigten, grundlegenden Veränderungsvorschläge (Art. 11 Abs. 4) dem zuständigen Organ zum Entscheid.
2. ...