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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 13 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Entscheid über die grundlegenden Veränderungen

Erfolgskontrolle der effizienten Betriebsführung und Überprüfung der Zweckmässigkeit
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Art. 13 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Entscheid über die grundlegenden Veränderungen

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination unterbreitet die bereinigten, grundlegenden Veränderungsvorschläge (Art. 11 Abs. 4) dem zuständigen Organ zum Entscheid.

2. ...

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