762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 12 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Zweckmässigkeit
Erfolgskontrolle der effizienten Betriebsführung und Überprüfung der Zweckmässigkeit
Art. 12 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Zweckmässigkeit
1. Linien, welche die Minimalanforderungen gemäss den Tabellen 3 und 4 nicht erreichen, sind zweckmässig, wenn sie die Minimalkriterien gemäss Artikel 7 Absatz 2 ARPV erfüllen. Linien können zudem als zweckmässig erachtet werden, wenn
a sie eine wichtige Funktion im öffentlichen Verkehrsnetz erfüllen, wie zum Beispiel als Zubringerlinie zu einem Hauptast oder zur Gewährleistung von wichtigen Anschlüssen an das übergeordnete Netz;
b *** es sich um kantonsübergreifende Linien handelt, die für den Nachbarkanton wichtig sind;
c *** ...
d durch ihre Aufhebung, unter Einbezug der Auswirkungen auf andere Linien, keine effektiven Nettoeinsparungen erzielt werden können.