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762.412 AGVOOTRSO CH-BE

Art. 12 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Zweckmässigkeit

Erfolgskontrolle der effizienten Betriebsführung und Überprüfung der Zweckmässigkeit
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Art. 12 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Zweckmässigkeit

1. Linien, welche die Minimalanforderungen gemäss den Tabellen 3 und 4 nicht erreichen, sind zweckmässig, wenn sie die Minimalkriterien gemäss Artikel 7 Absatz 2 ARPV erfüllen. Linien können zudem als zweckmässig erachtet werden, wenn

a sie eine wichtige Funktion im öffentlichen Verkehrsnetz erfüllen, wie zum Beispiel als Zubringerlinie zu einem Hauptast oder zur Gewährleistung von wichtigen Anschlüssen an das übergeordnete Netz;

b *** es sich um kantonsübergreifende Linien handelt, die für den Nachbarkanton wichtig sind;

c *** ...

d durch ihre Aufhebung, unter Einbezug der Auswirkungen auf andere Linien, keine effektiven Nettoeinsparungen erzielt werden können.

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