762.412
AGVOOTRSO
CH-BE
Art. 1 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) · Gegenstand
1. Diese Verordnung
a) konkretisiert die vom Grossen Rat beschlossenen Grundsätze über das Angebot im öffentlichen Verkehr,
b) bildet den Rahmen für die Angebots- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Transportunternehmungen und
c) legt die Auslastungs- und Kostendeckungsgrade nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr fest.